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   BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53   

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https://dejure.org/1953,242
BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53 (https://dejure.org/1953,242)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1953 - 1 StR 1/53 (https://dejure.org/1953,242)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1953 - 1 StR 1/53 (https://dejure.org/1953,242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 226
  • NJW 1953, 1270
  • MDR 1953, 565
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.08.1951 - 3 StR 496/51

    Verbrechenscharaker einer wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Über die Einordnung der strafbaren Handlungen nach § 1 StGB als Verbrechen, Vergehen und Übertretungen entscheidet nicht die im Einzelfalle verwirkte Strafe, sondern die im ordentlichen Strafrahmen angedrohte, höchste Hauptstrafe (BGHSt 2, 393, 394).

    Eine wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat sei deshalb stets ein Verbrechen (BGHSt 2, 393, 394), der "besonders schwere Fall" eines Vergehens (Nötigung) kein Verbrechen (BGHSt 2, 181), der "besonders schwere Fall" einer Übertretung kein Vergehen (BGHSt 3, 47).

  • RG, 19.12.1939 - 1 D 978/39

    Ein Vergehen wird nicht dadurch zum Verbrechen, daß es im Einzelfalle nach dem §

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Mit dem Reichsgericht (z.B. RGSt 69, 51; 70, 289; 74, 65, 66) hat der Bundesgerichtshof demgemäss ausgesprochen, die Änderung des Strafrahmens einer Vorschrift (durch Einfügung benannter oder unbenannter "besonders schwerer Fälle" oder durch ähnliche Strafschärfungsgründe neben dem unveränderten ordentlichen Strafrahmen) ändere "die Deliktsnatur" der Vorschrift nicht, solange nicht - durch Einfügen weiterer Merkmale - zugleich ihr Tatbestand verändert werde.

    Auch deshalb ist es nicht ratsam, den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als zusätzliches, verbrechensbegründendes Tatbestandsmerkmal anzuerkennen (ähnlich RGSt 74, 65, 66).

  • BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens -

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Eine wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat sei deshalb stets ein Verbrechen (BGHSt 2, 393, 394), der "besonders schwere Fall" eines Vergehens (Nötigung) kein Verbrechen (BGHSt 2, 181), der "besonders schwere Fall" einer Übertretung kein Vergehen (BGHSt 3, 47).
  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 193/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Entscheidend ist, ob sie am 25. März 1947, fünf Jahre vor der ersten richterlichen Verfolgungshandlung im Gebiet der Bundesrepublik (BGHSt 1, 325) schon beendet war, andernfalls ist die Verjährung unterbrochen worden.
  • BGH, 17.03.1953 - 1 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Im Urteil vom 17. März 1953 (1 StR 743/52) hat der Senat - ohne nähere Begründung - denselben Standpunkt für § 267 StGB vertreten.
  • BGH, 04.07.1952 - 1 StR 522/51

    Einordnung der besonders schweren Fälle von Vergehen zu Verbrechen - Einordnung

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Eine wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat sei deshalb stets ein Verbrechen (BGHSt 2, 393, 394), der "besonders schwere Fall" eines Vergehens (Nötigung) kein Verbrechen (BGHSt 2, 181), der "besonders schwere Fall" einer Übertretung kein Vergehen (BGHSt 3, 47).
  • RG, 07.04.1936 - 1 D 170/36

    Ist der Versuch eines Vergehens nicht für strafbar erklärt, so kann er nicht

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Mit dem Reichsgericht (z.B. RGSt 69, 51; 70, 289; 74, 65, 66) hat der Bundesgerichtshof demgemäss ausgesprochen, die Änderung des Strafrahmens einer Vorschrift (durch Einfügung benannter oder unbenannter "besonders schwerer Fälle" oder durch ähnliche Strafschärfungsgründe neben dem unveränderten ordentlichen Strafrahmen) ändere "die Deliktsnatur" der Vorschrift nicht, solange nicht - durch Einfügen weiterer Merkmale - zugleich ihr Tatbestand verändert werde.
  • RG, 10.01.1935 - 3 D 1150/34

    Ist eine Straftat, die an sich mit Gefängnis, in "besonders schweren Fällen" aber

    Auszug aus BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
    Zur ersten Gruppe (der Sondertatbestände, RGSt 69, 49, 53) zählen z.B. die verschärften und gemilderten (qualifizierten und privilegierten) Straftaten (z.B. §§ 243, 244, 264, 370 Nr. 5 StGB, die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Begehung), zur zweiten, die bei unverändertem Tatbestand nur einen erweiterten Strafrahmen neben dem ordentlichen darbietet, der Hinzutritt des § 51 Abs. 2, die vielfach vorgesehenen mildernden Umstände, die unverschuldete Reizung zum Zorn im § 213, die "leichteren", "minder schweren", "schweren" und "besonders schweren" Fälle, soweit sie noch vorkommen (vgl. LK 7. Aufl. Anm. 7).
  • BGH, 07.12.1962 - 4 StR 400/62

    Voraussetzungen für eine Strafverschärfung gegenüber gefährlichen

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 70, 289; 74, 65) im Urteil vom 29. Mai 1953 (BGHSt 4, 226) ausgesprochen, daß eine Straftat mit Vergehensnatur nicht deshalb zum Verbrechen werde, weil sie unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB begangen wurde; vielmehr bleibe sie ein Vergehen.

    Das begründet auch, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 4, 226, 230 zutreffend bemerkt, einen Unterschied zur neueren Vorschrift des § 94 StGB, auf den das Landgericht seine gegenteilige Ansicht besonders stützt.

    Wie schon in der Entscheidung BGHSt 4, 226, 227 ausgeführt, bezeichnet das Strafgesetzbuch in seinem § 1 die strafbaren Handlungen als Verbrechen, Vergehen und Übertretungen in Anknüpfung an die im ordentlichen Strafrahmen angedrohte höchste Hauptstrafe, nicht dagegen in Anknüpfung an die im Einzelfall verwirkte Strafe.

  • BGH, 25.04.1984 - 3 StR 103/84

    Absichtliches Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen als

    Für § 94 StGB aF, der für eine Vielzahl von Straftatbeständen beim Hinzutreten der verfassungsfeindlichen Absicht einen höheren Strafrahmen vorsah, war das bezeichnete Absichtsmerkmal von der Rechtsprechung als Tatbestandsmerkmal anerkannt worden, und zwar mit der Folge einer Umwandlung des Unrechtscharakters der Tat vom Vergehen zum Verbrechen (BGHSt 14, 101 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59] ; 4, 226, 230) [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53] .
  • BGH, 02.02.1960 - 3 StR 55/59
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  • BGH, 07.02.1961 - 1 StR 558/60

    Zweifel an der Unparteilichkeit eines Berichterstatters; Festlegung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Vergehen durch Anwendung des § 20 a StGB nicht zum Verbrechen (BGHSt 4, 226).
  • BGH, 13.01.1965 - 3 StR 43/64

    Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers - Einordnung einer strafbaren

    Dazu gehören aber auch "benannte" Strafschärfungsgründe dann nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafschärfungsgrund des "besonders schweren Falles" angeführt sind und nur Beispiele zur Erläuterung des besonders schweren Falles geben wollen (vgl. RGSt 69, 49, 53 zu dem damaligen § 263 Abs. 4 StGB; BGHSt 11, 233, 241 [BGH 30.01.1958 - 1 StE 10/57] zu § 129 Abs. 2 - jetzt Abs. 4 - StGB; Kleinknecht in der Besprechung von BGHSt 8, 167 in MDR 1956, 50; ferner zum benannten Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn in § 213 StGB BGHSt 4, 226, 228) [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53].
  • BGH, 17.02.1966 - 3 StR 27/65

    Verurteilung wegen Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht - Verstoß

    Dass die Straftat gemäss § 128 StGB beim Hinzutreten des inneren Tatbestandsmerkmals der staatsgefährdenden Absicht zu einem Verbrechen umgestaltet wird, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 4, 226, 230 [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53]; 14, 101, 103 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59]/104).
  • OLG Köln, 03.12.1993 - 2 Ws 288/92
    Die in § 20 a RStGB bezeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegrün-dendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund gewisser kennzeichnender Taten vorzunehmende Persönlich-keitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229).
  • OLG Köln, 07.12.1993 - 2 Ws 295/92
    Die in § 20 a RStGB bezeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegründendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund gewisser kennzeich-nender Taten vorzunehmende Persönlichkeitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229).
  • OLG Köln, 14.01.1994 - 2 Ws 298/92
    Die in § 20 a RStGB bezeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegrün-dendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund gewisser kennzeichnender Taten vorzunehmende Persönlich-keitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229).
  • OLG Köln, 07.12.1993 - 2 Ws 229/92
    Die in § 20 a RGStGB bezeichnete Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" war auch kein zusätzliches (verbrechensbegründendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund gewisser kennzeichnender Umstände vorzunehmende Persönlichkeitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229).
  • BGH, 15.05.1956 - 1 StR 119/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1955 - 2 StR 188/55
  • BGH, 22.02.1973 - 4 StR 524/72

    Minder schwerer Fall des Totschlags - Tötung infolge schwerer Beleidigung und

  • BGH, 20.11.1962 - 1 StR 450/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.1964 - 1 StR 571/63

    Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein -

  • BGH, 27.01.1959 - 1 StR 661/58

    Rechtsmittel

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